Mo + ALLERHEILIGEN |
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H W M vom H, Gl, Cr, eig Prf, in den Hg I–III eig Einschub, feierlicher Schlusssegen (MB II 560) L 1: Offb 7,2–4 .9–14 APs: Ps 24,1–2 .3–4 .5–6 (R: vgl . 6; GL 653,3) L 2: 1 Joh 3,1–3 Ev: Mt 5,1–12a Gesänge: GL 542, GL 553, GL 927 |
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| 1971: Drexel, P. Franz Xaver SJ 1997: Matjeka, Rudolf, Prof. i. R. 2007: Ziemba, Mag. Marek, ED. Wroclaw, Mod. in Ebreichsdorf und Weigelsdorf 2016: Sofer, Dipl.-Ing. DDr. Hubert, Kpl. i. R. Hinweise für Allerseelen Wo Gedenkfeiern für Verstorbene üblich sind, soll in ihnen nicht nur die Trauer, son- dern vielmehr das österliche Heilsgeheimnis der Auferstehung zum Ausdruck kommen. Segnung der Gräber, s. Benediktionale 72. Vom 1. bis 8. November kann täglich einmal ein vollkommener Ablass für die Verstorbe- nen gewonnen werden. Neben den üblichen Voraussetzungen (Beichte, wobei eine zur Gewinnung mehrerer vollkommener Abläs- se genügt; entschlossener Abkehr von jeder Sünde; Kommunionempfang und Gebet in den Anliegen des Papstes – diese Erfordernis- se können mehrere Tage vor oder nach dem Kirchen- bzw. Friedhofsbesuch erfüllt wer- den) sind erforderlich: a) an Allerheiligen oder am Allerseelentag oder am Sonntag vor oder nach Allerheiligen (ein- schließlich des Vortages ab 12 Uhr): Besuch einer Kirche oder öffentlichen Kapelle, Vater- unser und Glaubensbekenntnis; in Hauskapel- len können nur die zum Haus Gehörenden den Ablass gewinnen; oder b) vom 1. bis zum 8. November: Friedhofsbe- such und Gebet für die Verstorbenen. Fehlt die volle Disposition oder bleibt eine der Bedingungen unerfüllt, ist es ein Teilablass für die Verstorbenen. Ein solcher kann in diesen und auch an den übrigen Tagen des Jahres durch Friedhofsbesuch wiederholt gewonnen werden. |
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H W M vom H, Gl, Cr, eig Prf, in den Hg I–III eig Einschub, feierlicher Schlusssegen (MB II 560) L 1: Offb 7,2–4 .9–14 APs: Ps 24,1–2 .3–4 .5–6 (R: vgl . 6; GL 653,3) L 2: 1 Joh 3,1–3 Ev: Mt 5,1–12a Gesänge: GL 542, GL 553, GL 927 |
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| 1971: Drexel, P. Franz Xaver SJ 1997: Matjeka, Rudolf, Prof. i. R. 2007: Ziemba, Mag. Marek, ED. Wroclaw, Mod. in Ebreichsdorf und Weigelsdorf 2016: Sofer, Dipl.-Ing. DDr. Hubert, Kpl. i. R. Hinweise für Allerseelen Wo Gedenkfeiern für Verstorbene üblich sind, soll in ihnen nicht nur die Trauer, son- dern vielmehr das österliche Heilsgeheimnis der Auferstehung zum Ausdruck kommen. Segnung der Gräber, s. Benediktionale 72. Vom 1. bis 8. November kann täglich einmal ein vollkommener Ablass für die Verstorbe- nen gewonnen werden. Neben den üblichen Voraussetzungen (Beichte, wobei eine zur Gewinnung mehrerer vollkommener Abläs- se genügt; entschlossener Abkehr von jeder Sünde; Kommunionempfang und Gebet in den Anliegen des Papstes – diese Erfordernis- se können mehrere Tage vor oder nach dem Kirchen- bzw. Friedhofsbesuch erfüllt wer- den) sind erforderlich: a) an Allerheiligen oder am Allerseelentag oder am Sonntag vor oder nach Allerheiligen (ein- schließlich des Vortages ab 12 Uhr): Besuch einer Kirche oder öffentlichen Kapelle, Vater- unser und Glaubensbekenntnis; in Hauskapel- len können nur die zum Haus Gehörenden den Ablass gewinnen; oder b) vom 1. bis zum 8. November: Friedhofsbe- such und Gebet für die Verstorbenen. Fehlt die volle Disposition oder bleibt eine der Bedingungen unerfüllt, ist es ein Teilablass für die Verstorbenen. Ein solcher kann in diesen und auch an den übrigen Tagen des Jahres durch Friedhofsbesuch wiederholt gewonnen werden. |